Präambel

Der Bürgerstiftung Filderstadt können Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Unternehmen und andere Organisationen angehören. Sie setzt Zeichen und übernimmt Mitverantwortung für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens und der Umwelt. Ihr Wirken ist eine Ausprägung von Gemeinschaftssinn in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen.

Die Stiftung führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifterinnen und Stifter, Spenderinnen und Spender und ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger für eine soziale, friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen. Ihr Engagement basiert auf humanen Werten, wie Menschenwürde, persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität. Sie darf nicht Pflichtaufgaben des Staates ersetzen, sondern sieht ihr Wirken als Teil einer konzertierten Aktion von engagierten Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Vereinen und kommunalen Verantwortungsträgern zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen. Dazu gehört insbesondere die Jugend zu Selbstvertrauen und Zukunftshoffnung zu ermutigen, eine nachhaltige umweltverträgliche Entwicklung zu unterstützen, Toleranz und gegenseitige Achtung zu fördern, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, Verständnis und persönlichen Einsatz für das bürgerschaftliche Engagement zu stärken sowie das Bewusstsein für politische Verantwortung zu entwickeln und zu vertiefen.

Der Gemeinsinn von Bürgerinnen und Bürgern bildet die ideelle Grundlage der Stiftung.

 § 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Filderstadt“.
(2)   Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Filderstadt.
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

 (1)   Zweck der Stiftung ist es 

-          Kunst und Kultur
-          Heimatpflege
-          Denkmalschutz
-          Naturschutz
-          Umweltschutz
-          Landschaftsschutz
-          öffentliches Gesundheitswesen
-          Bildung und Erziehung
-          Jugendhilfe
-          Altenhilfe
-          mildtätige Zwecke
-          Völkerverständigung
-          Wissenschaft und Forschung
-          demokratisches Staatswesen
-          bürgerschaftliches Engagement und nachhaltiges Gemeinwesen

in Filderstadt zu entwickeln, zu fördern und/oder zu würdigen. 

(2)   Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)      Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen
b)      Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen
c)      Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern
d)     Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks
e)      Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte
(3)   Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4)   Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5)   Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6)   Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Filderstadt gehören.
(7)   Die Stiftung kann die Trägerschaft und Verwaltung für nichtrechtsfähige Stiftungen übernehmen.

§ 3

Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3)   Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter sorgen.
(4)   Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5)   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1)   Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2)   Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3)   Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4)   Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag € 50.000,-- mit seinem/ihrem Namen (Namensfonds) verbunden werden, sofern der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin dies wünscht. 

§ 5

Stiftungsorganisation

(1)   Organe der Stiftung sind

a)      der Vorstand
b)      der Stiftungsrat
c)      das Stifterforum

Stiftungsrat und Vorstand werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Es kann auch öffentlich gewählt werden, sofern keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Gewählt ist derjenige, der mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Auslagenersatz.

(2)   Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3)   Mit Zustimmung des Stiftungsrats kann der Vorstand ein Kuratorium berufen, dem unabhängige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören sollen. Das Kuratorium soll sich in der Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen.

(4)   Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(5)   Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(6)   Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:

-          Einberufung
-          Ladungsfristen und -formen
-          Abstimmungsmodalitäten
-          Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen

(7)   Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§ 6

Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dreiPersonen. Der erste Vorstand wird durch die Stifterinnen und Stifter anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt. Jeder weitere Vorstand, der/die Vorstandsvorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende wird vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.

(2)   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt dreiJahre. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3)   Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4)   Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(5)   Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(6)   Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat und dem Stifterforum über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(7)   Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Stifterforums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8)   Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.

(9)   Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren, per E-Mail oder sonstiger elektronischer Textform oder durch fernmündliche (z.B. Telefonkonferenzen) sowie digitale Verfahren (z.B. Videokonferenzen) – auch in gemischten Verfahren - fassen, sofern kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht

 

§ 7

Stiftungsrat 

(1)   Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterinnen und Stifter anlässlich der Stiftungsgründung mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.

(2)   Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

(3)   Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4)   Der Stiftungsrat wählt eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter.

(5)   Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

(6)   Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere

-          die Wahl des Vorstandes
-          die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres
-          die Entlastung des Vorstands
-          gegebenenfalls die Bestellung des Wirtschaftsprüfers
-          die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als € 10.000,-- (in Worten: Euro zehntausend) begründet werden, sofern sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind
-          die vorbehaltliche Genehmigung von einzelnen Geschäften

-          sowie in Abstimmung mit dem Vorstand

  • die Festlegung der Förderkriterien für eigene oder Projekte Dritter
  • der Beschluss über die vorübergehende Inanspruchnahme von Teilen des Stiftungsvermögens
  • die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms

(7)    Sitzungen des Stiftungsrats sind grundsätzlich als Präsenzversammlung durchzuführen. In begründeten Ausnahmen können Sitzungen des Stiftungsrats auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz oder Telefonkonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/Telefonkonferenz durchgeführt werden. Über das Format der Sitzung entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsrats.

 

 § 8

Stifterforum

 (1)   Das Stifterforum besteht aus den Stiftern und Stifterinnen, d. h. aus Personen, die in einem Kalenderjahr mindestens € 1000,--gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

(2)   Juristische Personen entsenden einen Vertreter.

(3)   Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4)   Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.

(5)   Der Zuständigkeit des Stifterforum unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.

  

§ 9

Fachausschüsse 

(1)  Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, das für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2)   Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3)   Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4)   Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5)   Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

 

§ 10

Änderung der Satzung  

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. 

§ 11

Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

(1)   Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2)   Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Filderstadt. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 12

Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten 

(1)   Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2)   Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

 Stand: 21.3.2022

 

Satzung der Bürgerstiftung Stand: 21.3.2022 (pdf)

Referenztext